Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen, auch künftigen, Bestellungen und Verträge, die Lieferungen und Leistungen an uns zum Gegenstand haben.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder in unseren Einkaufsbedingungen nicht enthaltener, anders lautender Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
§ 2 Angebot · Bestellung · Lieferung · Gefahrenübergang
2.1 Die Erstellung und Vorlage von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos. An ein vorgelegtes Angebot ist der Lieferant für die Dauer von zwei Wochen ab dem auf den Zugang des Angebots bei uns folgenden Tag gebunden.
2.2 Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich oder mündlich.
2.3 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen – schriftlich (alternativ in Textform per E-Mail) zu bestätigen.
2.4 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in entsprechender Form zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Im Fall nicht fristgerechter Lieferung oder des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
2.5 Vereinbarte Fristen sind verbindlich und dann eingehalten, wenn die Lieferung an dem von uns vorgegebenen Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingegangen ist.
2.6 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt für Mehr-, Minder- oder Teillieferungen, zu denen der Lieferant nicht berechtigt ist, es sei denn, deren Entgegennahme ist uns im Einzelfall zumutbar.
2.7 Lieferungen erfolgen DAP („frei Werk“) gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung der INCOTERMS.
2.8 Konformitätserklärungen, Prüf- und Qualitätszeugnisse und sonstige erforderliche Bescheinigungen, sind mitzuliefern. Bei Silo- und Tankwagenanlieferungen erhalten wir einen Nachweis, dass die Verwiegung dem deutschen Eichgesetz entspricht.
2.9 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
2.10 Zur Ausführung unserer Bestellungen dürfen Unteraufträge an Dritte nur nach vorheriger Zustimmung in Schriftform (alternativ in Textform per E-Mail) unsererseits erteilt werden.
2.11. Die Lieferungen sind unter Beachtung der Vorschriften über Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.
§ 3 Preise · Zahlungen
3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten Preise, in der Regel in Euro, zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, soweit nichts anderweitig gesetzlich bestimmt. Durch die vereinbarten Preise sind alle Leistungen abgegolten, die nach der Bestellung, deren besonderen Bedingungen und etwaigen Anhängen, sonstigen leistungsbezogenen Vereinbarungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Umfasst sind also insbesondere sämtliche Verpackungs-, Verzollungs-, Transport- und Ver-sicherungskosten sowie Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, alle sonstigen Gebühren und Abgaben (z. B. Lizenzgebühren, öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben) sowie Kosten der Anlieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme, der Geräte- oder Materialdokumentation und alle übrigen Dokumente, Gegenstände und Leistungen, wie sie in der Bestellung oder sonstigen Vertragsunterlagen benannt sind.
3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Lieferung und Leistungserbringung. Rechnungen sind uns elektronisch als E-Rechnungen oder in einem gesetzlich zugelassenen Format an die von uns angegeben E-Mail-Adresse einzureichen und müssen inhaltlich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen (insbesondere UStG) sowie unsere Bestellnummer enthalten. Je Lieferschein wird eine Rechnung ausgestellt. Jegliche Zahlungspflichten unsererseits werden frühestens 30 Tagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Eigentum
4.1 Das Eigentum an bestellten Waren geht mit deren Abnahme am Lieferort, im Fall eines Eigentumsvorbehalts spätestens mit Zahlung des Kaufpreises auf uns über. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt sind wir zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Lieferung unter verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
4.2 Soweit wir dem Lieferanten zur Auftragserfüllung Rohstoffe, Waren oder sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen, verbleiben diese in unserem Eigentum. Die Verarbeitung dieser Teile wird vom Lieferant für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§ 5 Gewährleistung von Mängeln, Haftung bei Rechtsverletzungen
5.1 Lieferungen und Leistungen müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln sein. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Sachmangelhaftung mit der Maßgabe, dass der Lieferant im Falle einer von uns gewünschten Nacherfüllung auch alle Kosten und Aufwendungen – einschließlich von Aus- und Einbaukosten – trägt, die mit der Nacherfüllung verbunden sind. Diese Aufwendungen sind auch dann vom Lieferanten zu tragen, wenn sie bei unserem Kunden anfallen und von uns gegenüber dem Kunden zu übernehmen sind. Der Ort der Nacherfüllung ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Ort der Lieferadresse. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung vorzunehmen, wenn er mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Gefahrübergang.
5.2. Der Lieferant versichert, dass sämtliche nationalen und internationalen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich Umwelt (etwa REACH), Gesundheit, Arbeits- und Gerätesicherheit und Qualitätssicherung (etwa DIN ISO) eingehalten sind.
5.3. Die Annahme einer Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mängelfreiheit. Gewichte, Maße und Stückzahlen richten sich nach den Ergebnissen unserer Eingangskontrollen. Wir sind nur verpflichtet, die gelieferte und übergebene Ware anhand der Begleitpapiere auf Identität und Mängel sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen und solche Mängel anzuzeigen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Warenausgangskontrolle hieran anzupassen. Erkennbare Mängel werden im Übrigen innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Erhalt der Ware, versteckte Mängel in der Regel innerhalb 3 Arbeitstagen nach Entdeckung dem Lieferanten angezeigt.
5.4 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der EU verletzt werden.
5.5 Werden wir von einem Dritten wegen derartiger Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, und auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
5.6 Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
5.7 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5.8 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Kenntniserlangung.
§ 6 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
6.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
6.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
6.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 7 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Pandemien und Epidemien, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, von außen kommende und auch nicht in zumutbarer Weise abwendbare, schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 8 Geheimhaltung und Informationspflicht
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen geheim zu halten, die er anlässlich der Auftragserfüllung von uns erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Bedeutung oder ihrer Natur heraus ergibt. Er wird solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken nutzen, für die sie ihm nach dem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden und sie nicht reproduzieren oder in sonstiger Weise zu eigenen Zwecken Dritter verwenden. Als „Weitergabe an Dritte“ in diesem Sinne gilt auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sowie an Personen oder Unternehmen, die vom Lieferanten in die Erfüllung des Auftrages eingeschaltet werden.
8.2 Alle von uns eingebrachten Informationen, Rezepturen, Techniken, Methoden, Modelle, Designs und Instrumente sowie etwaig von uns zur Verfügung gestellte Spezifikationen, Fotos, Abbildungen, Berechnungen und andere Dokumentationen (auch Angebote, Arbeitsergebnisse oder Gutachten) sowie alle anderen kaufmännischen oder technischen Informationen, die direkt oder indirekt die Verwendung der vertraglichen Leistungen betreffen, gelten als vertrauliche Information. Sie sind und bleiben unser geistiges Eigentum, dürfen ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellung verwendet und vom Lieferanten Dritten gegenüber nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.
8.3 Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
§ 9 Gerichtsstand · Anwendbares Recht · Sprache
9.1 Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art ist, soweit der Lieferant Kaufmann ist, unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
9.2 Für unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des CISG und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
9.3 Vertragssprache ist Deutsch, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 02/2025